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Ich biete folgende Dienste für den Handel und dem öffentlichen Dienst an:

 

( lt. ArbSichG/ASiG § 6)

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen  

      Personen zu beraten, insbesondere bei.

  • a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von   Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  • c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
  • e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und

     Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im

     Zusammenhang damit

  • a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abstanden zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder  der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
  • b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
  • c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
  • d) darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

4. Brandschutzschulungen vor Ort bei Ihnen abzuhalten. Eine Schulungseinheit umfasst ca. 2 Stunden

    (egal wie viele Teilnehmer). Themen sind z.B.: vorbeugender und abwehrender Brandschutz.

5. Staplerschulungen laut BGV D 27 § 7 vor Ort bei Ihnen ( Elektro -, Gas - und Dieselstapler), wobei 

    der Stapler bei Ihnen vor Ort vorhanden sein sollte.

6. Alle Unterweisungen laut ArbSchG § 12/1.

Auszug:

§ 12 Unterweisung

(1) 1Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
2 Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
3 Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
4 Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

 Die Prüfung von Schwerlastregale laut DIN  EN 15635

Regale sind Arbeitsmittel und unterliegen der Prüfungspflicht. Sorgen Sie für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter! Für den sicheren Betrieb einer Regalanlage schreibt der Gesetzgeber regelmäßige Inspektionen vor, die im Abstand von höchstens 12 Monaten durch eine fachkundige Person durchgeführt werden müssen. Nach der Betriebssicherheitsverordnung § 10 müssen diese von befähigten Personen (Regalinspekteuren) kontrolliert werden.

Der neue europäische Normenentwurf DIN EN 15635 legt den Ablauf der Kontrollen von Lagereinrichtungen/Regalen fest. Es werden Sichtkontrollen auf Deformation, Beschädigung und Fehlteile durchgeführt und ein Abgleich der Belastungsschilder mit der aufgebauten Regalanlage.

Die Inspektion wird anhand eines Inspektionsprotokolls systematisch durchgeführt, auch werden Bilder von den Beschädigungen gemacht, um diese dann später aufzufinden. Abschließend werden die Ergebnisse protokolliert und für Sie zusammengestellt.

 Diese Regale sind prüfpflichtig: 

  • Fachbodenregale
  • Palettenregale
  • Kragarmregale
  • Einfahrregale
  • Durchfahrregale
  • Durchlaufregale
  • Mehrgeschoßanlagen

 Die Prüfung von Leiter, Tritte und Kleingrüste nach DGUV-I 208-016 (BGI 694).

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung nach DGUV 208-016 durch eine befähigte Person oder einen Sachkundigen vor. Bei dieser wiederkehrenden Leiterprüfung, welche die BGI 694 ablöst, müssen Leitern und Tritte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung).

 

Die Art, den Umfang und die Fristen der Prüfung sind anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

 

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